Der EuGH hatte mit Urteil vom 17.09.2014 in der Rs. Skandia America (C-7/13) überraschend entschieden, dass Art. 2 Abs. 1, Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen sind, dass die von einer Hauptniederlassung in einem Drittland zugunsten einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen steuerbare Umsätze darstellen, wenn die Zweigniederlassung einer umsatzsteuerlichen Organschaft angehört.
Diese Auffassung widersprach dem deutschen Grundsatz der sog. Unternehmenseinheit, wonach Dienstleistungen zwischen einer Hauptniederlassung und ihren Betriebsstätten stets als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt werden.
Nachdem eine offizielle Anwendung der EuGH-Entscheidung in Deutschland bis-lang nicht erfolgt ist, hat das BMF nun einen ersten Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, wonach die EuGH-Entscheidung wörtlich umgesetzt werden soll. Dementsprechend sollen Umsätze mit einem im (wie im Urteilsfall) im Drittland belegenen Stammsitz umsatzsteuerbar sein, während Umsätze mit einem im EU-Ausland belegenen Stammsitz explizit weiterhin nicht steuerbar sein sollen.
Die Regelungen des für die Unternehmenspraxis äußerst bedeutsamen BMF-Schreibens wären in allen offenen Fällen anzuwenden, gleichzeitig würde es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige betreffend vor dem 01.01.2019 aus-geführter Umsätze weiterhin die aktuell geltenden Praxis des insgesamt nicht-steuerbaren Umsatzes anwendet.